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Die Kampagne wurde unterstützt durch:   Unterstützt durch die Stiftung Bridge

 

Alle Abgeordnete sortiert nach:  name, partei, position, bundesland

Thomas Mann

Mann
Partei:CDU/CSU
Bundesland:Hessen
Position:dafür

EP-Ausschüsse

  • Ausschuss für Wirtschaft und Währung; als stellvertretendes Mitglied
  • Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten; als stellvertretender Vorsitzender

Adressen

  • , Württemberger Straße 11, 65824, Schwalbach, Deutschland

Kontaktdaten

Telefon061 96/852 79
Telefax061 96/88 80 10
Emailtmann_at_europarl.eu.int
Telefon0032 - 2 - 2 84 5318

Email

Infos

Softwarepatente: gar nicht soft!

[Eine Patentierung] ist sinnvoll, wenn hohe Forschungs- und Entwicklungskosten vor Ideenklau geschützt werden müssen. [...] Da eine entsprechende EU-Richtlinie bisher fehlt, sind Lizenz-Ansprüche aus [...] Patenten vor Gericht nicht durchsetzbar. [...] Grundsätzlich ist festzulegen, was im Softwarebereich patentierbar ist und was nicht. [...]Die geplante Abstimmung im EP musste wegen 120 Änderungsanträgen verschoben werden, die unsere massiven Bedenken deutlich machten. [...] Die Grenze der Patentierbarkeit wurde von uns wesentlich enger gezogen. So sollen nur "sinnvolle technische Neuerungen" mit ihrer Software künftig patentiert werden - nicht aber die Software "als solche".
, Hompage von Thomas Mann


Thomas Mann verschickt Positionspapier der CDU/CSU

Als Antwort auf eine Mail eines besorgten Forschers verschickte Thomas Mann das "Positionspapier" der CDU/CSU-Gruppe im Europaparlament. Damit stellt er sich hinter die Ratsversion der Richtlinie. Das Papier kann hier heruntergeladen werden, unsere Antwort hier.
14.6.2005, E-Mail


Neue Formulierungen deuten Bewegung in der CDU/CSU an

vielen Dank für Ihre zahlreichen Schreiben, in denen Sie Ihre Bedenken gegenüber der Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen äußern, die in der übernächsten Woche in zweiter Lesung im Europäischen Parlament abgestimmt wird. Ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass ich Ihnen aufgrund der Vielzahl von Anfragen zu diesem Thema lediglich in grundsätzlicher Hinsicht und nur in Form einer Sammelmail antworten kann.

Prinzipiell befürworte ich eine EU-weite Harmonisierung der nationalen Gesetze hinsichtlich der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. Sie macht die Patentierungs­voraus­setzungen in Europa transparenter. Allerdings muss klargestellt sein, dass - anders als in den USA üblich - reine Software nicht patentiert werden kann, da Software schrittweise weiterentwickelt wird. Hierüber besteht ein großer Konsens im Europäischen Parlament. Deshalb soll die Richtlinie als Voraussetzung für eine Patentierbarkeit einen erfinderischen Beitrag auf dem Gebiet der Technik vorschreiben.

Entgegen mancher Missverständnisse soll mit der Richtlinie kein neuer Patentschutz für reine Software eingeführt werden. Computerprogramme bzw. Software sind bereits durch das Urheberrecht ausreichend geschützt. Geschäftsmethoden, Ideen und triviale Erfindungen, mathematische Methoden, Algorithmen und Geschäfte ohne Technikbezug sollen daher nicht durch Patente geschützt werden. Auch der Gemeinsame Standpunkt vom 7. März 2005 stellt klar, dass Schutz nur technische Implementierungen erhalten können, wobei es dafür nicht ausreicht, dass die Software auf Hardware abgespielt wird. An einer Ausweitung auf nichttechnische Software hat erkennbar auch die deutsche Industrie kein Interesse. Im übrigen gibt es bereits eine Regelung, die dies verhindern soll: Gemäß Art. 52 des Europäischen Patentübereinkommens sind Computerprogramme als solche nicht patentfähig.

Debattiert wird darüber, wie dieser sogenannte Technizitätsbegriff ausgestaltet sein soll. Es geht darum, eine Formulierung zu finden, die einerseits eine Patentierbarkeit von reiner Software verhindert, die aber andererseits gewährleistet, dass einer technischen Erfindung nicht allein aufgrund eines Softwareanteils die Patentwürdigkeit abgesprochen wird. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom März dieses Jahres muss in dieser Hinsicht noch präzisiert werden. So wäre zum Beispiel ein Bezug auf das Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens wünschenswert, der die Patentierung reiner Software untersagt. Auch muss gewährleistet sein, dass Patente nicht gegen eine Interopera­bilität zwischen verschiedenen Computerprogrammen eingesetzt werden können.

Den Patentschutz generell abzulehnen, wäre allerdings innovationshemmend und schädlich für die deutsche Wirtschaft. Im Bereich der Forschung und Entwicklung entstünden den Unternehmen massive Wettbewerbsnachteile, weil sie ihre Erfindungen nicht ausreichend schützen könnten. Auch innovative kleine Unternehmen sind auf den Schutz ihrer Produkte angewiesen, gerade um den nötigen Schutz in der Konkurrenz mit Großunternehmen zu gewährleisten. Ein mittelständisches Unternehmen, das Patente besitzt, ist zudem kooperationsfähiger.

In dieser Woche gab es eine Aussprache in unserer Fraktion. Es zeichnet sich ab, dass wir die Richtlinie nicht ablehnen, aber an wichtigen Stellen ergänzen und präzisieren werden. Als computerimplementiert sollten m.E. solche Erfindungen angesehen werden, die nicht nur aus Software, sondern einem zusätzlichen technischen Teil, wie etwa der von Software gesteuerten Hardware, bestehen. Die reine Software besitzt als solche keinen technischen Charakter. Neuerungen in diesem Bereich können somit auch keinen Beitrag zum Stand der Technik leisten und sind damit nicht patentfähig. Dagegen unterliegen Neuerungen des technischen Teils - vorausgesetzt, Erfindungshöhe und patentrechtlicher Neuheitsbegriff sind zu bejahen - durchaus dem Patentschutz. Schutz sollten daher nur solche Erfindungen erhalten, die bezogen auf ihren technischen Teil patentfähig sind. Bei den Harmonisierungsbemühungen auf europäischer Ebene muss es also darum gehen, klarere Konturen für die Fälle, in denen Software vom Patentschutz umfasst sein kann, zu definieren.

Eine Harmonisierung und Begrenzung der nationalen Patentierungspraxis auf europäischer Ebene sollte auch im Sinne der Softwarepatentegegner sein. Kommt die Richtlinie nicht, dann bleibt es bei dem zerfaserten Status Quo und es ist nicht auszuschließen, dass ein anderes nationales Patentamt wesentlich niedrigere Anforderungen an die Patentierung von Software für den eigenen nationalen Markt stellt, als es beispielsweise in Deutschland der Fall ist.

Das US-amerikanische Patentierungssystem ist mit deutschem oder europäischem Recht grundsätzlich nicht vergleichbar. Wenn Unternehmen in den USA tätig sind, müssen sie sich auf dem amerikanischen Markt diesem System stellen - daran wird auch eine EU-Richtlinie nichts ändern.

Die Position des Parlaments und die Haltung des Rates müssen zu einem sinnvollen Kompromiss, der eine breite Mehrheit in beiden Institutionen ermöglicht, zusammengeführt werden.
30.6.2005, E-Mail





 

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