AKTIONEN/HOME
Online-Demo
INFOS
5-Minuten-Info
Eckpunkte
Kampagnenlogbuch
Hintergrundinfos
Links
Aktuelle Meldungen
Newsletter bestellen
ONLINE-SPENDE
PRESSE
Presseinfos
Medienresonanz
Photos
ÜBER UNS
Die Menschen
Kontakt
Impressum
Datenschutz
ZU CAMPACT.DE
ZU ATTAC.DE
Die Kampagne wurde unterstützt durch:
|
|
Die so genannten Programmansprüche sind ein heißes Eisen in der Debatte
um die Patentierbarkeit von Software, stellen sie doch einen ihrer
Kernpunkte dar. Während die ursprüngliche Version des
Richtlinienentwurfs zu computerimplementierten Erfindungen der
Europäischen Kommission direkte Patentansprüche auf Computerprogramme
ablehnt, lässt sie der aktuelle vom EU-Rat nachgebesserte Entwurf
wieder weitgehend zu.
Allgemein sind der wichtigste Bestandteil einer Patentschrift die zu
Beginn angeführten Ansprüche (engl. claims). In ihnen wird eindeutig
der Umfang der Erfindung definiert und dargelegt, auf welche Aspekte
des Produkts ein Patent-Anspruch erhoben wird, also was genau die
Erfindung ausmacht. Dazu werden alle verwendeten Elemente angegeben und
deren Zusammenspiel wird so genau beschrieben, dass es für einen
Sachverständigen möglich ist, die Erfindung ohne weiteres nachzubauen.
So muss zum Beispiel bei der Erfindung eines neuen Antriebssystems, das
auf einer geschickten Anordnung von Zahnrädern basiert, diese in den
Ansprüchen auch genau dargelegt werden. Exakt die beschriebene Bauweise
wir dann patentiert.
Genehmigte Patente werden dann mitsamt ihren Beschreibungen der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies basiert auf der Grundidee des
Patentsystems, eine Balance zwischen den (finanziellen) Interessen des
Erfinders und denen der Öffentlichkeit zu schaffen, die zwar die
patentierte Erfindung nicht kommerziell verwerten darf, aber von ihrer
Umsetzung lernen kann.
Computerprogramme sind nach dem geltenden Europäischen Patentabkommen
von 1973 nicht patentfähig. Aus gutem Grund, gehören sie sich doch wie
mathematischen Formeln, Geschäftsmodelle und Regeln für Spiele ins
Reich der abstrakten Ideen. Abstrakt bedeutet in diesem Fall, dass im
Gegensatz zu patenfähigen Erfindungen keine real existierenden Produkte
vorliegen, oder Verfahren zur Steuerung von realen Objekten beschrieben
werden.
Allerdings lässt der aktuelle Richtlinienentwurf Programmansprüche
weitgehend zu, um die seit 1998 gültige europäische Patengebung
festzuschreiben, die entgegen des geltenden Übereinkommens
Programmansprüche erlaubt. Was aber ist genau ein Programmanspruch? In
erster Linie ist es ein Patentanspruch auf ein Computerprogramm ohne
technischen Einfluss auf ein Gerät in der realen Welt (natürlich mit
Ausnahme des PC) in der Form:
"Computerprogramm, bei dessen Ladung in den Arbeitsspeicher eines
Rechners der Rechenvorgang gemäß obigem Anspruch N ausgeführt wird."
(Quelle:FFII)
Statt "Computerprogramm" können auch ähnlich Begriffe wie
"Computerprogramm Produkt", "Datenstruktur" oder "Programm auf
Datenträger" verwendet werden.
Angesichts dieses Richtlinienentwurfs stellen sich ganz fundamentale
Fragen zur Grundidee des Patentsystems. Dieses ist nämlich für den
Schutz von materiellen Erfindungen vorgesehen und nicht für
immaterielle Ideen.
Theoretisch kann jeder, der unautorisiert eine patentierte Erfindung
verbreitet vom Patentinhaber belangt werden, was bei materiellen Gütern
ja durchaus Sinn macht. Schließlich sollen Patente gerade vor einfacher
Nachahmung schützen.
Bei Computerprogrammen ist allerdings die formale Beschreibung der Idee
(=Quellcode) zugleich ihre Umsetzung. Also stellt streng genommen schon
die reine Bereitstellung eines Programms mit patentierten Inhalten im
Internet (oder dessen Quellcode) eine Patentverletzung dar. Weil
Patentverletzungen auch bei fehlendem kommerziellen Nutzen geahndet
werden können, entstehen eine Reihe praktischer Probleme. So können zum
Beispiel Internet Provider zur Verantwortung gezogen werden, weil sie
patentierte Programme "zur Verfügung stellen". Die Open Source-Gemeinde
sitzt genauso in der Klemme wie das Europäische Patentamt. In letzter
Konsequenz zu Ende gedacht, darf nämlich selbst die Patentschrift nicht
veröffentlicht werden, wenn sie im Sinne der Nachvollziehbarkeit
Beispielcode enthält. Die Publikationsfreiheit und das Anrecht der
Öffentlichkeit auf Einsicht in Patentschriften werden somit
untergraben.
Daher ist es dringend notwendig die Publikationsfreiheit zu wahren und
Programmansprüche klar zu verbieten, wie es das Europäische Parlament
mit seinen Änderungsvorschlägen zu Richtlinienentwurf tut.
Wenn Sie genauer nachlesen möchten: http://swpat.ffii.org/papri/europarl0309/cons0401/index.de.html
|