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Programmansprüche

Die so genannten Programmansprüche sind ein heißes Eisen in der Debatte um die Patentierbarkeit von Software, stellen sie doch einen ihrer Kernpunkte dar. Während die ursprüngliche Version des Richtlinienentwurfs zu computerimplementierten Erfindungen der Europäischen Kommission direkte Patentansprüche auf Computerprogramme ablehnt, lässt sie der aktuelle vom EU-Rat nachgebesserte Entwurf wieder weitgehend zu.

Hintergrund: Was sind Patentansprüche?

Allgemein sind der wichtigste Bestandteil einer Patentschrift die zu Beginn angeführten Ansprüche (engl. claims). In ihnen wird eindeutig der Umfang der Erfindung definiert und dargelegt, auf welche Aspekte des Produkts ein Patent-Anspruch erhoben wird, also was genau die Erfindung ausmacht. Dazu werden alle verwendeten Elemente angegeben und deren Zusammenspiel wird so genau beschrieben, dass es für einen Sachverständigen möglich ist, die Erfindung ohne weiteres nachzubauen. So muss zum Beispiel bei der Erfindung eines neuen Antriebssystems, das auf einer geschickten Anordnung von Zahnrädern basiert, diese in den Ansprüchen auch genau dargelegt werden. Exakt die beschriebene Bauweise wir dann patentiert. Genehmigte Patente werden dann mitsamt ihren Beschreibungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies basiert auf der Grundidee des Patentsystems, eine Balance zwischen den (finanziellen) Interessen des Erfinders und denen der Öffentlichkeit zu schaffen, die zwar die patentierte Erfindung nicht kommerziell verwerten darf, aber von ihrer Umsetzung lernen kann.

Das Problem

Computerprogramme sind nach dem geltenden Europäischen Patentabkommen von 1973 nicht patentfähig. Aus gutem Grund, gehören sie sich doch wie mathematischen Formeln, Geschäftsmodelle und Regeln für Spiele ins Reich der abstrakten Ideen. Abstrakt bedeutet in diesem Fall, dass im Gegensatz zu patenfähigen Erfindungen keine real existierenden Produkte vorliegen, oder Verfahren zur Steuerung von realen Objekten beschrieben werden.

Allerdings lässt der aktuelle Richtlinienentwurf Programmansprüche weitgehend zu, um die seit 1998 gültige europäische Patengebung festzuschreiben, die entgegen des geltenden Übereinkommens Programmansprüche erlaubt. Was aber ist genau ein Programmanspruch? In erster Linie ist es ein Patentanspruch auf ein Computerprogramm ohne technischen Einfluss auf ein Gerät in der realen Welt (natürlich mit Ausnahme des PC) in der Form: "Computerprogramm, bei dessen Ladung in den Arbeitsspeicher eines Rechners der Rechenvorgang gemäß obigem Anspruch N ausgeführt wird." (Quelle:FFII) Statt "Computerprogramm" können auch ähnlich Begriffe wie "Computerprogramm Produkt", "Datenstruktur" oder "Programm auf Datenträger" verwendet werden.

Angesichts dieses Richtlinienentwurfs stellen sich ganz fundamentale Fragen zur Grundidee des Patentsystems. Dieses ist nämlich für den Schutz von materiellen Erfindungen vorgesehen und nicht für immaterielle Ideen. Theoretisch kann jeder, der unautorisiert eine patentierte Erfindung verbreitet vom Patentinhaber belangt werden, was bei materiellen Gütern ja durchaus Sinn macht. Schließlich sollen Patente gerade vor einfacher Nachahmung schützen. Bei Computerprogrammen ist allerdings die formale Beschreibung der Idee (=Quellcode) zugleich ihre Umsetzung. Also stellt streng genommen schon die reine Bereitstellung eines Programms mit patentierten Inhalten im Internet (oder dessen Quellcode) eine Patentverletzung dar. Weil Patentverletzungen auch bei fehlendem kommerziellen Nutzen geahndet werden können, entstehen eine Reihe praktischer Probleme. So können zum Beispiel Internet Provider zur Verantwortung gezogen werden, weil sie patentierte Programme "zur Verfügung stellen". Die Open Source-Gemeinde sitzt genauso in der Klemme wie das Europäische Patentamt. In letzter Konsequenz zu Ende gedacht, darf nämlich selbst die Patentschrift nicht veröffentlicht werden, wenn sie im Sinne der Nachvollziehbarkeit Beispielcode enthält. Die Publikationsfreiheit und das Anrecht der Öffentlichkeit auf Einsicht in Patentschriften werden somit untergraben.

Daher ist es dringend notwendig die Publikationsfreiheit zu wahren und Programmansprüche klar zu verbieten, wie es das Europäische Parlament mit seinen Änderungsvorschlägen zu Richtlinienentwurf tut.

Wenn Sie genauer nachlesen möchten: http://swpat.ffii.org/papri/europarl0309/cons0401/index.de.html




 

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