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Eine der Taktiken, durch die in der Ratsfassung verschleiert wird, dass dadurch eine schrankenlose Patentierbarkeit ermöglicht wird, besteht darin, eine zunächst klar erscheinende Formulierung zu wählen, die dann durch weitere Erläuterungen nicht klarer definiert, sondern faktisch aufgehoben wird.
Beim zentralen Begriff der derzeitigen Diskussion, dem „technischen Beitrag“, funktioniert das folgendermaßen: Damit eine „computerimplementierte Erfindung“ patentierbar sein kann, muss sie u.a. auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhen. Dieses aus dem Patentrecht anerkannte Kriterium der Erfindungshöhe wird aber nun nicht im üblichen Sinne zur Prüfung eines Patentanspruches herangezogen, sondern per Gesetzesdefinition dadurch erfüllt, dass die „computerimplementierte Erfindung“ einen „technischen Beitrag“ leistet. Der „technische Beitrag“ ist wiederum dadurch definiert, dass er u.a. „für eine fachkundige Person nicht naheliegend“ ist. Das Nichtnaheliegen ist aber die Legaldefinition für erfinderische Tätigkeit (siehe Art. 56 EPÜ). Im Klartext: Eine erfinderische Tätigkeit ist dann eine erfinderische Tätigkeit, wenn sie eine erfinderische Tätigkeit ist.
Doch diese kryptisch formulierte, nichts aussagende Definition scheint ohnehin nur dazu da, um vom eigentlich wichtigen abzulenken. Denn weiter wird eine Patentierbarkeit von Software ausdrücklich möglich, wenn der „technische Beitrag“ über die „normale physikalische Interaktion zwischen einem Progamm und dem Computer“ hinausgeht. Damit wird abseits der Diskussion um den „Nichtbegriff“ „technischer Beitrag“ eine grenzenlose Patentierbarkeit ermöglicht. Denn was „normal“ ist, lässt sich beliebig interpretieren.
So werden z.B. in den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes mögliche Beispiele genannt:
„Eine weitere technische Wirkung, die einem Computerprogramm technischen Charakter verleiht, könnte z.B. in der Steuerung eines gewerblichen Verfahrens, in der Verarbeitung von Daten, die Gegenstände verkörpern, oder in der internen Funktionsweise des Computers selbst oder seiner Schnittstellen unter dem Einfluß des Programms zu finden sein und beispielsweise die Effizienz oder Sicherheit eines Verfahrens, die Verwaltung der erforderlichen Computerressourcen oder die Datenübertragungsgeschwindigkeit einer Kommunikationsverbindung beeinflussen.“ Auf diese Weise ist es eben doch möglich, ein Patent auf Geschäftsprozesse oder so triviale Dinge wie den bereits legendär gewordenen „Fortschrittsbalken“ zu erhalten.
Für einen wirksamen Ausschluss von Software von der Patentierbarkeit muss die Formulierung von der „normalen physikalischen Interaktion“ deshalb gestrichen bzw. schon einen Schritt vorher eine tatsächlich aussagekräftige Definition des technischen Beitrags formuliert werden.
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