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Software soll, da sind sich die meisten Abgeordneten einig, nur dann patentierbar sein, wenn sie einen "technischen Beitrag" leistet. Diese auf den ersten Blick vernünftig erscheinende Einschränkung birgt allerdings Gefahren: Der aktuelle Richtlinienentwurf der europäischen Kommission definiert den Begriff nur schwammig und verzichtet vollständig auf Negativ-Beispiele, die zeigen, welche Art Software von der Patentierung ausgeschlossen ist. Dieser Interpretationsspielraum macht die Patentierbarkeit von Software letztendlich vom Urteilsvermögen des Patentbeamten und von einer geschickten, möglichst "technisch klingenden", Formulierung der Patenschriften abhängig.
Um derlei Schleichwege zu verhindern ist eine genaue Definition des "technischen Beitrags" notwendig, nur so kann grenzenlose Patentierbarkeit verhindert werden. Zum Beispiel forderte das europäische Parlament eine direkte Auswirkung der Software auf die Naturkräfte, gepaart mit entsprechenden Negativ-Beispielen, die Patente auf reine Datenverarbeitungs- und Repräsentationsverfahren ausschließen. So wäre es zwar immer noch möglich, Patente auf Software in industriellen Anwendungen, zum Beispiel in Automobilen zu erhalten, Patente auf reine Software, die nur auf einem Personal Computer läuft, wären dagegen ausgeschlossen.
Für einen direkten Vergleich zwischen der im Mai 2004 verabschiedeten Version des Rats und den Änderungsvorschlägen des europäischen Parlaments vom September 2003, siehe:
diese Seite des FFII.
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