Zur Kritik an unserer Aktion „Staatliche Folter muss tabu bleiben“

Zur Aktion „Staatliche Folter muss tabu bleiben“ haben wir einige kritische Rückmeldungen erhalten. Hierzu möchten wir Stellung nehmen. Diese Kritik bezieht sich auf Artikel in der Welt, der Frankfurter Rundschau, im Spiegel und in der Zeit. Die Argumente dort sind:

1. Die erhobenen inhaltlichen Vorwürfe sind schlicht falsch.

2. Prof. Horst Dreier hat sich in einer wissenschaftlichen Debatte mit der Unabwägbarkeit zwischen Achtungs- und Schutzpflicht der Menschenwürde beschäftigt. In der wissenschaftlichen Debatte muss es möglich sein, querzudenken und auch unbequeme Fragen zu stellen.

Darüber hinaus wird von einigen Kritiker/innen die Verteidigung des Folterverbotes selbst in Frage gestellt:

3. Folter kann in bestimmten Situationen legitim sein

1. Ist die Kritik an den Ernennungsplänen Horst Dreiers inhaltlich belegt?

Die erhobenen inhaltlichen Vorwürfe sind berechtigt und belegbar.

Prof. Horst Dreier schreibt in seinem Grundgesetz-Kommentar, dass die Pflicht des Staates, die Menschenwürde in seinem eigenen Handeln zu achten (Achtungspflicht) mit der Pflicht des Staates kollidiert, die Menschenwürde z.B. von Verbrechensopfern zu schützen (Schutzpflicht) kollidieren kann. Diese Kollision berührt das bestehende Tabu, dass der Staat zwischen diesen beiden Pflichten nicht abwägen darf, d. h. ein Polizist auch dann einen Verdächtigen nicht foltern oder mit Folterung drohen darf, wenn er dadurch die Möglichkeit sieht, den Schutz der Würde eines anderen Menschen zu sichern. Dreier hält dieses Unabwägbarkeitsdogma für nicht gerechtfertigt. Er macht dies explizit deutlich in folgender Passage seines Grundgesetzkommentars:

Anfechtbar erscheint die verbreitete Erstreckung des Unabwägbarkeitsdogmas auch auf die (seltenen) Fälle, in denen die Würde des einen Rechtsträgers unter Berufung auf die Würde eines anderen angetastet werden soll oder muss. Solche Würdekollisionen werden häufig entweder schlechthin in Abrede gestellt oder für untauglich zur Rechtfertigung von Würdeverletzungen erklärt. Tatsächlich aber können sich staatliche Organe im Einzelfall mit zwei prinzipiell gleichwertigen, da gleichermaßen aus Art. 1 I GG folgenden Rechtspflichten konfrontiert sehen, nach Ausschöpfung aller anderen Mittel nur noch die Würde des Opfers oder die des Täters zu verletzen. In dieser Konstellation dürfte der Rechtsgedanke der rechtfertigenden Pflichtenkollision nicht von vornherein auszuschließen sein.

Grundgesetz Kommentar, herausgegeben von Horst Dreier Band 1, erschienen 2004, Mohr Siebeck, Seite 210,211.

In einer Fußnote auf seinen früheren Schüler Fabian Wittreck verweist er darauf, dass diese Überlegungen direkt auf die Frage des Folterverbotes zielen. Fabian Wittreck hat diesen Gedanken in einem Zeitschriftenaufsatz unter der Überschrift: „Menschenwürde und Folterverbot – Zum Dogma von der ausnahmslosen Unabwägbarkeit des Art. 1 Abs. 1 GG“ ausführlich entfaltet und begründet.

Und was heißt das konkret?

Kurz: Mit der rechtfertigenden Pflichtenkollision stellt sich zwangsläufig die Frage, ob sich dadurch nicht doch ein Recht des Staates ergibt, ausnahmsweise und in bestimmten Fällen zu foltern. Folter würde wieder diskutabel und nicht mehr als Handlungsoption des Staates zweifelsfrei verneint.

Diese Position widerspricht direkt der bisherigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht. Der Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio schreibt:

Die Gewaltanwendung und deren Androhung gegen Personen in Polizeigewahrsam ist in Deutschland ein absolut unerlaubtes Mittel (Art. 104 I 2 GG). Was für einen Privatmann erlaubte Nothilfe sein mag, ist dem sittlichen Staat, dem Staat des Grundgesetzes, gleichwohl verboten. Es ist insofern nicht richtig, unter Berufung auf den höheren Zweck der Menschenwürde das Folterverbot zu relativieren. Eine solche kurzschließende Argumentationsmöglichkeit soll durch das rigide Folterverbot gerade ausgeschlossen werden. Die Relativierung ist auch deshalb nicht akzeptabel, weil unser historisches Gedächtnis nun gerade die Gewalt gegen Menschen in staatlichem Gewahrsam als Kern, gleichsam als prägenden Typus der Menschenwürdeverletzung ansieht. Relativiert man den Kern, bröckelt die Substanz. (Neue Juristische Wochenschrift 7/2008, S. 421, 424).

2. Sind die Einwände von Prof. Dreier nicht ein legitimer Beitrag zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung?

Unsere Aktion richtet sich nicht gegen die Person von Professor Dreier und seine wissenschaftliche Arbeit. Es ist auch in unseren Augen durchaus legitim in einem wissenschaftlichen Disput gegen die herrschende Meinung zu schreiben, auch wenn wir seiner Perspektive inhaltlich nicht folgen. Seine Argumentation würde aber in der Rolle als zukünftiger Richter und Präsident des Bundesverfassungsgerichts untragbar. Die von ihm formulierten Zweifel an der Unabwägbarkeit zwischen Achtungs- und Schutzpflicht in Artikel 1 GG (Menschenwürde) könnten im Fall der Fälle massiv schaden. In unseren Augen ist es undenkbar, wenn der Präsident des Bundesver­fas­sungsgerichts nach einem Fall wie dem des ehemaligen Frankfurter Polizeipräsidenten Daschner zur Folterfrage keine eindeutige Position bezöge.

Der Umstand, dass auch auf Nachfrage von Amnesty International Deutschland keine Stel­lung­nah­me und Klärung von Prof. Dreier erfolgte, disqualifiziert ihn nicht als Mensch oder Wissenschaftler. Es macht ihn aber zu einem untragbaren Kandidaten als Bundesverfassungsrichter.

3. Kann Folter in bestimmten Fällen ein legitimes Mittel sein um zum Beispiel Entführungsopfer zu retten?

Dieser Abschnitt dient als Antwort auf Zuschriften von Bürger/innen, die das Folterverbot z. B. bei Kindesentführungen in Frage stellen. Prof. Horst Dreier hat sich nicht für die Aufhebung des Folterverbotes ausgesprochen. Eine solche Position werfen wir ihm auch nicht vor.

Aus Sicht von Eltern erscheint die Entscheidung des ehemaligen Frankfurter Polizeipräsidenten nachvollziehbar, der dem Entführer des Bankierssohns Jakob von Metzler mit Folter gedroht hat, um den Aufenthaltsort des noch am Leben geglaubten Jungen zu erfahren und ihn so – hätte er noch gelebt – zu retten. Es ist nicht zu bestreiten, dass in diesem Einzelfall ein moralisches Dilemma besteht.

Trotzdem können und dürfen wir den Einzelfall nicht zur Begründung einer Rechtsnorm erheben, nach der staatliches Foltern – auch nicht in Ausnahmefällen – möglich wäre. Denn diese Erlaubnis würde die Axt an die Grundlagen des Rechtsstaates legen und damit an die Grundlage unseres zivilisatorischen Selbstverständnisses.

Jan Phillipp Reemtsma schreibt: „Rechtsstaat bedeutet, dass jede Maßnahme der Exekutive einer unabhängigen rechtlichen Überprüfung – und zwar auch in Gang gesetzt durch den Betroffenen – offen stehen muss.“.

Mit der Folter verlieren wir die Rechtsweggarantie. Wir verlieren den Grundsatz der Unschuldsvermutung, nach der Beschuldigte als unschuldig gelten, bis ihnen in einem ordentlichen Verfahren die Schuld nachgewiesen wurde. Wir verlieren das Recht jedes Bürgers sich selbst ohne Zwang oder Drohung zu den, gegen ihn oder sie erhobenen Vorwürfen zu äußern und sich mit Rechten ausgestattet zu verteidigen. Wir verlieren das Recht, die Aussage zu verweigern, bzw. selbst darüber zu entscheiden, ob wir zu einer Sache Stellung nehmen wollen. Wir verlieren Vertrauen in die Ermittlungsergebnisse der Polizei, weil unter Folter erpresste Geständnisse nicht die Wahrheit wiedergeben, sondern dass, was der Folterer hören will. Folter fördert die Denunziation Unschuldiger, wenn dadurch die Folter abgewendet werden kann. Durch die Folter wird der/die Bürger/in seiner Fähigkeit angegriffen, ein Rechtssubjekt zu sein, im Extremfall als autonomes Individuum zerbrochen oder zerstört. Reemtsma in Cicero, Ausgabe März 2006

Es ist illusorisch zu glauben, der Einsatz von Folter ließe sich auf wirklich Schuldige begrenzen. Es ließe sich auch nicht auf wenige Einzelfälle begrenzen. Ab wann überwiegt das Interesse der Verbrechensaufklärung, bzw. der Schutz eines Entführungsopfers gegenüber der Achtungspflicht vor der Menschenwürde? Wo liegt die Grenze? Immer wieder gäbe es ähnliche Fälle, in denen Folter ähnlich angebracht erscheint. Und wer soll entscheiden, wer soll abwägen? Bei Gefahr im Verzug die Polizei selbst? Der Damm wäre gebrochen. Die Folter würde unser Selbstbild, das Bild unseres Gemeinwesens und unser Bild vom mit unantastbarer Würde ausgestatteten Bürger bestimmen.

Das Verbot der Folter lässt keine Ausnahme zu, auch nicht bei demjenigen, der bereits einer Tat überführt ist. Das Verbot der Folter gehört zwar zu jenen Schutzrechten, die auch die Schuldigen schützen, weil nur so die Unschuldigen geschützt werden können, aber das ist nicht alles. Das Verbot ist vor allem mit jenem Schutz deckungsgleich, den der Rechtsstaat also solcher gewährt und steht nicht für einzelfallbezogene Abwägungen offen. Normen, deren Gültigkeit von dem Gutdünken einer Exekutive abhängen, sind generell außer Kraft gesetzt.
Jan Phillip Reemtsma in Cicero, Ausgabe März 2006.

Es ist aber doch auch gegen die Menschenwürde Unschuldige zu inhaftieren. Trotzdem sitzen in unseren Gefängnissen wohl auch ein paar wenige Justizirrtümer. Niemand würde deswegen die Notwendigkeit von Haftstrafen anzweifeln.

Es gibt zwei zentrale Unterschiede zu Haftstrafen:

a. Bei zu Freiheitsstrafen (darunter auch Beugehaft) verurteilten Straftätern muss es in diesem Land im Vorfeld zu einem rechtsstaatliches Verfahren gekommen sein, in dem der Beschuldigte ausführlich angehört, das Recht auf anwaltliche Verteidigung, etc. hatte. Ein faires, vollständiges Verfahren ist in Situationen, in der die sog. Rettungsfolter greifen soll, nicht zu erwarten, weil es allein aus zeitlichen Gründen die Absicht konterkarieren würde. Anders ist dies bei der Untersuchungshaft, weshalb diese möglichst kurz gehalten werden muss. Das BVG weist zu Recht darauf hin, dass die derzeitige Praxis nicht verfassungskonform ist. Aufgrund der mangelhaften Ausstattung der Gerichte, werden Verfahren nicht zeitnah eingeleitet.

b. Uns leuchtet ein, dass sich das durch Inhaftierung verursachte Leid kategorial von Verletzungen durch Folter unterscheidet. Bei Haftstrafen wird die Bewegungsfreiheit des Menschen eingeschränkt, der Mensch wird nicht als automes, selbst entscheidendes Subjekt zerbrochen. Auch bei Beugehaft behalte ich die Freiheit mich für oder gegen eine Aussage zu entscheiden. Diese Freiheit gibt es bei der Folter nicht (deshalb soll sie ja eingesetzt werden). Aus gleichem Grund sind Haftbedingungen dahin gehend zu prüfen, ob sie die Würde des Inhaftierten so weit wie möglich respektieren. Haftbedingungen wie Isolationshaft erscheinen fraglich.

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