Gegen rechte Hetze – AfD verbieten.

Die AfD wird immer mehr zur Gefahr für unsere Demokratie. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt sie bereits als gesichert rechtsextremistisch. Dennoch könnte sie es bei den anstehenden Landtagswahlen bis in die Regierung schaffen. Noch können wir verhindern, dass sich die Geschichte wiederholt: Die radikalsten AfD-Landesverbände gehören verboten.

AfD-Landesverbände verbieten! Führende AfD-Politiker planen bei einem Geheimtreffen massenhafte Deportationen. Wir müssen jetzt gegen die Verfassungsfeinde vorgehen. Unterzeichne für ein Verbot der gefährlichsten AfD-Landesverbände. Bereits 0 Unterzeichner*innen Appell unterzeichnen

5-Minuten-Info

Hochrangige AfD-Politiker haben sich laut Recherchen des Investigativ-Portals correctiv Ende November 2023 mit bekannten Neonazis in einem Hotel in Potsdam getroffen. Dort haben sie Pläne für die Deportation von Millionen Menschen aus Deutschland geschmiedet. Alle, die eine Migrationsgeschichte haben, will die AfD  vertreiben: Menschen mit Flüchtlingsstatus und Einwander*innen ebenso wie deutsche Staatsbürger*innen, die keine deutschen Eltern haben oder sich gegen Rassismus einsetzen. Die extrem rechte Partei will ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft aberkennen – und damit auch ihre Grundrechte. Das Treffen hat erschreckende Gemeinsamkeiten mit Zusammenkünften von Hitlers NSDAP vor 80 Jahren: dem Madagaskar-Plan, der die Deportation europäischer Jüdinnen und Juden auf die Insel im Indischen Ozean vorsah, und der Wannsee-Konferenz, bei der die Nazis den Holocaust planten.

Das Grundgesetz stellt alle Parteien unter besonderen Schutz. Weder Parlament noch Regierung, sondern nur das Bundesverfassungsgericht kann ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes aussprechen. Zuvor müssen Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat beim Verfassungsgericht einen Antrag auf das Verbot stellen.

Bundestag, Bundesrat oder die Bundesregierung können das Bundesverfassungsgericht damit beauftragen, ein Parteiverbot zu prüfen. Bei dieser Prüfung, dem Vorverfahren, schätzt das Gericht auf Grundlage von Beweisen, der sogenannten „Aktenlage”, die Erfolgschancen ein. Die Richter*innen entscheiden, ob sie ein Hauptverfahren eröffnen. In diesem Hauptverfahren ist für die Entscheidung, ob eine Partei verboten wird, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Richter*innen nötig.

Viele Verfassungsrichter*innen warnen, dass ein Verbotsverfahren gegen die AfD-Bundespartei zum jetzigen Zeitpunkt scheitern könnte. Denn für ein Parteiverbot reicht es nicht aus, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ideen verbreitet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen dafür auch eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung” nachgewiesen werden können sowie „konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von [der Partei] verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint”. Das bedeutet: Es muss Beweise dafür geben, dass die AfD imstande ist, ihre rechtsextremistische Ideologie auch umzusetzen – nur dann kann sie verboten werden. 

Einen wichtigen Hinweis für die Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens liefert die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden. Sie beobachten potenziell verfassungsfeindliche Akteur*innen; ihre Erkenntnisse wären in einem Gerichtsverfahren wichtige Beweise. Zur Bundespartei AfD hat der Verfassungsschutz seine finale Einschätzung noch nicht abgegeben: Er führt die Partei als „Verdachtsfall”. Gegen diese Einschätzung hat die AfD Klage eingereicht. Das Verfahren ist noch nicht endgültig entschieden.

Sollte ein AfD-Verbotsantrag vor Gericht scheitern, wäre der Schaden enorm: Die Partei könnte sich dann als makellos demokratisch darstellen. Zudem ist ein solches Verfahren sehr zeitaufwändig. Zwischen Antragstellung und Entscheidung des Gerichts lägen viele Jahre – Zeit, die die AfD nutzen würde, um sich als Opfer zu stilisieren. 

Für die AfD-Landesverbände in diesen drei Bundesländern hat der Verfassungsschutz schon abschließend festgestellt: Sie sind „gesichert rechtsextrem”. Für den Landesverband Brandenburg und für die Bundes-AfD läuft die Prüfung noch. Im Vorverfahren, in dem das Bundesverfassungsgericht darüber entscheidet, ob es ein AfD-Verbotsverfahren überhaupt zulässt, werden die Richter*innen sich wesentlich auf die Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden stützen. Daher sehen Expert*innen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen deutlich größere Erfolgschancen für ein Verbot des jeweiligen AfD-Landesverbands.

Doch auch hier müssen dem Gericht eindeutige Beweise für die verfassungsfeindlichen Ideologien und Aktivitäten der AfD-Landesverbände vorliegen. Sonst lehnt das Gericht den Verbotsantrag ab. Das ist herausfordernd, weil die Partei extreme Inhalte kaum in offiziellen Parteiprogrammen, sondern in erster Linie auf weniger öffentlichen Kanälen verbreitet. Es müssen daher viele verschiedene Aussagen von AfD-Vertreter*innen zusammenkommen, um die Verfassungsfeindlichkeit lückenlos nachzuweisen. Für diese sorgfältige Prüfung müssen die demokratischen Parteien nun sorgen, nur so gibt es eine Chance auf ein erfolgreiches Verbotsverfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 entschieden, die NPD nicht zu verbieten. Sie sei zwar eindeutig verfassungsfeindlich, als Splitterpartei aber so unbedeutend, dass sie keine ernsthafte Gefahr für die Demokratie darstelle. Das ist bei der AfD anders, besonders in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Die Partei liegt hier in Umfragen teilweise bei über 30 Prozent. Nach den nächsten Landtagswahlen (Sachsen und Thüringen wählen am 1. September 2024) wird eine Regierungsbildung zwar vermutlich noch ohne AfD-Beteiligung möglich sein; sicher ist dies aber nicht. Und wenn die Partei weiter an Zuspruch gewinnt, drohen bei nachfolgenden Landtags- und Kommunalwahlen sogar absolute Mehrheiten für die AfD. Die Gefahr, dass die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele mittelfristig auch umsetzen kann, ist also durchaus real.

In jedem Bundesland, in dem die AfD vom Bundesverfassungsgericht verboten wird, wird die entsprechende Landespartei aufgelöst. Es ist dann auch untersagt, Ersatzorganisationen zu schaffen – die AfD-Mitglieder können sich also nicht einfach unter einem neuen Namen wieder zusammenfinden. Die Mandate von AfD-Abgeordneten in den entsprechenden Landtagen verlieren ihre Gültigkeit und bei zukünftigen Wahlen kann die AfD auf Landes- und Kommunalebene nicht mehr antreten. Das Vermögen des jeweiligen Landesverbands wird eingezogen. 

Die Bundes-AfD bliebe von einem Verbot eines oder mehrerer ihrer Landesverbände zunächst unbeeinträchtigt. Wenn der Verfassungsschutz aber am Ende seiner Verdachtsprüfung zum Schluss kommt, dass auch die Bundes-AfD „gesichert rechtsextrem” ist, würde das Urteil zu den Landesverbänden ein bundesweites AfD-Verbot voraussichtlich deutlich aussichtsreicher machen.

Damit die AfD die demokratischen Parteien nicht spalten kann, ist es wichtig, dass diese sich geschlossen hinter einen Verbotsantrag stellen. Die Parteien selbst können zwar keinen Verbotsantrag stellen. Doch sie stellen fast alle Mitglieder der antragsberechtigten Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.

„Geheimplan gegen Deutschland”, Correctiv Online, 10. Januar 2024

„Die historischen Vorbilder des rechtsextremen Geheimtreffens”, Spiegel Online, 11. Januar 2024

„Kann die AfD verboten werden?”, Süddeutsche Zeitung Online, 11. Januar 2024

„Das schärfste Schwert des Rechtsstaats”, Tagesschau Online, 5. Januar 2024

Wehrhafte Demokratie”, Essay von Verfassungsrechtlerin Gertrude Lübbe-Wolff im Verfassungsblog, 13. Oktober 2023

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