Immer wieder nutzen Politiker*innen Parlamente und soziale Medien als Bühne für gezielte Hetze gegen Minderheiten, ohne dass dies ihre politische Macht spürbar beeinträchtigt. Ein neuer Gesetzentwurf will genau hier ansetzen: Mit klaren Konsequenzen für schwere Volksverhetzung. Warum dieser Vorstoß notwendig ist, welche Mythen ihn begleiten – und was tatsächlich stimmt, klären wir hier.
„Das ist der Versuch, politische Gegner stummzuschalten.“
Nein, es geht darum, demokratische Institutionen vor gezielter Hetze zu schützen, nicht darum, legitime Meinungsvielfalt oder Opposition zu unterdrücken. Der Anstieg von Volksverhetzungsfällen im politischen Umfeld zeigt, dass Handlungsbedarf besteht, um zu verhindern, dass verurteilte Volksverhetzer*innen demokratische Institutionen weiterhin als Bühne nutzen. Es geht nicht darum, die Justiz als politisches Instrument zu nutzen. Dieser Vorwurf würde nämlich auch unterstellen, dass die Justiz jetzt schon abhängig sei – das ist falsch.
Gewalt und Verrohung, zum Beispiel aus den sozialen Medien, soll nicht auf Parlamente übergreifen. Deswegen ist das Ziel, Hass und Hetze aus den Parlamenten herauszuhalten – und zwar unabhängig von der politischen Gesinnung. Das schützt die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) und die Würde der Menschen, die angegriffen werden.
„Wir müssen im Dialog bleiben – auch mit Leuten, deren Meinung uns nicht passt.“
Ja, aber Dialog endet dort, wo Demokratie aktiv angegriffen wird. In einer Demokratie muss man unterschiedliche Meinungen aushalten, auch unbequeme. Voraussetzung für einen demokratischen Dialog ist jedoch, dass alle Beteiligten auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Ausgangspunkt und Fundament ist die Würde des Menschen. Wer demokratische Spielregeln nutzt, um die Demokratie zu sabotieren, verlässt den Bereich legitimer Auseinandersetzung. Dann geht es bei Volksverhetzung nicht um Meinungen, sondern um den Schutz der Verfassung.
„Wenn Politiker*innen im Parlament hetzen, werden sie doch jetzt schon bestraft.“
Nein. Im Parlament sind Abgeordnete für viele Äußerungen rechtlich besonders geschützt. Selbst wenn eine Aussage außerhalb des Parlaments den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen würde, kann sie im Rahmen einer Parlamentsrede (zumindest auf Bundes- und Landesebene) oft nicht strafrechtlich verfolgt werden. Grund dafür ist die sogenannte Indemnität: Abgeordnete dürfen wegen Äußerungen oder Abstimmungen im Parlament (zum Beispiel im Plenum oder im Ausschuss) nicht strafrechtlich oder zivilrechtlich belangt werden. Dieser Schutz gilt dauerhaft und kann nicht aufgehoben werden. Eine Ausnahme bilden nur verleumderische Beleidigungen. Das bedeutet: Parlamentsreden können als Schutzraum für Hetze missbraucht werden.
Ein neues Gesetz würde das zwar nicht ändern, aber es könnte verhindern, dass Volksverhetzer*innen es überhaupt ins Parlament schaffen. Gerade weil Abgeordnete im Parlament durch die Indemnität geschützt sind, ist es legitim und notwendig, außerparlamentarische Hetze politisch wirksamer zu sanktionieren.
Petition: Kein Mandat bei Volksverhetzung!
Eine Petition auf WeAct, der Petitionsplattform von Campact, fordert, dass der §130 (Volksverhetzung) im Strafgesetzbuch ergänzt wird. Wie bei anderen Straftatbeständen soll gelten: Verurteilt ein Gericht Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem halben Jahr, muss es dieser Person die Möglichkeit aberkennen können, öffentliche Ämter zu bekleiden und sich in Parlamente wählen zu lassen.
So werde sichergestellt, dass Feinde der Demokratie nicht länger politische Macht ausüben können oder öffentliche Ämter innehaben.
„Das ist ein Lex-Höcke – ein Sondergesetz gegen Björn Höcke persönlich.“
Das stimmt nicht. Die in der Vergangenheit von Björn Höcke getätigten Aussagen, für die er wegen Volksverhetzung angeklagt wurde, wären davon unberührt. Auch nach einer Verschärfung des Volksverhetzungsparagrafen kann ihm nicht wegen Aussagen aus der Vergangenheit das Recht aberkannt werden, für ein Amt zu kandidieren, denn: „Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.“
In der Diskussion wird häufig behauptet, es gehe darum, Höcke aus dem politischen Raum zu verbannen. Das suggeriert, das Gesetz sei nicht allgemein notwendig, sondern politisch motiviert und solle einen bestimmten Politiker aus dem Amt bzw. dem Parlament drängen, während die Justiz zum politischen Instrument gemacht würde.
„Die Strafe ist zu hart – sich wählen lassen zu können gehört zu unseren Grundrechten.“
Es geht nicht darum, Menschen „mundtot zu machen“, sondern um eine klare Grenze: Wer wegen schwerer Volksverhetzung verurteilt wird, soll nicht automatisch weiter ein Mandat anstreben können. Entscheiden muss darüber ein Gericht. Ja, es ist ein Eingriff in ein Grundrecht, wenn das passive Wahlrecht entzogen wird. Dieser betrifft jedoch gezielt nur dieses eine Recht; andere Grundrechte bleiben unberührt. Selbst wenn ein Gericht das passive Wahlrecht entzieht, dürfen Betroffene weiterhin ihre Meinung äußern, wählen gehen, demonstrieren und sich versammeln sowie sich politisch engagieren und organisieren.
Der Vorstoß ist in sich schlüssig, da er an bestehende Regelungen anschließt. Der Entzug bestimmter bürgerlicher Rechte ist rechtlich grundsätzlich möglich, wenn jemand schwer gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Zudem gibt es bereits Straftatbestände, bei denen das passive Wahlrecht entzogen werden kann. Werden Angeklagte etwa für die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, die Bildung einer terroristischen Vereinigung oder die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole verurteilt, kann das Gericht jetzt schon bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr oder mehr gleichzeitig auch das Recht auf Wählbarkeit für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen. Gleiches gilt für das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Wichtig ist außerdem: Es gibt keinen Automatismus. Auch bei schweren Fällen von Volksverhetzung entscheidet ein Gericht im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung. Der Entzug ist außerdem zeitlich begrenzt (bis zu fünf Jahre).
„Das träfe dann ja auch linke Straftäter*innen.“
Nicht „rechts“ oder „links“ ist entscheidend, sondern: Volksverhetzung bleibt Volksverhetzung. Das Gesetz knüpft nicht an politische Gesinnung an, sondern an eine konkrete Straftat. Das Ziel besteht darin, volksverhetzende Aussagen und die damit verbundene Entmenschlichung und Hetze aus Parlamenten herauszuhalten – egal, von wem sie kommen. Ja, auch Aussagen aus einem eher links gelesenen Spektrum könnten betroffen sein, wenn sie den Straftatbestand erfüllen. Die klare Grenze lautet: Wer volksverhetzend agiert, hat in Parlamenten nichts zu suchen, unabhängig vom politischen Lager.
„Der Volksverhetzungsparagraf ist vage formuliert. Daher sollten nicht ausgerechnet bei Verurteilung nach diesem Paragrafen die Wählbarkeit oder Amtsfähigkeit eingeschränkt werden können.“
Der Volksverhetzungsparagraf § 130 StGB schützt als zentrale Rechtsgüter die Würde des Menschen und den öffentlichen Frieden. Die Würde des Menschen wiederum ist laut Bundesverfassungsgericht der zentrale Ausgangspunkt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Somit dient der Volksverhetzungsparagraf ganz wesentlich ihrem Schutz. Die Beschränkung von Wählbarkeit und Amtsfähigkeit ist zudem nur für schwere Fälle vorgesehen – also bei Verurteilungen zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Hetze und Hass dürfen in unseren Parlamenten und Ämtern keinen Platz haben. Deshalb fordert eine Petition auf WeAct, der Petitionsplattform von Campact, die Erweiterung des § 130 StGB. Demnach muss es die Möglichkeit geben, dass eine Person, die wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, ihr Recht verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden und sich in Parlamente wählen zu lassen.