Das Gesetz gegen Mietwucher (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz) ist ein stumpfes Schwert. Zwar sieht es vor, dass Vermieter Ordnungsgeld riskieren, wenn sie mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete nehmen. Weil jedoch im Einzelfall bewiesen werden muss, dass dabei die Not von Mietern vorsätzlich oder leichtfertig ausgenutzt wurde, geschieht auch bei Überschreiten der Wuchergrenze in der Regel nichts. Sehr frei in der Preisgestaltung sind Vermieter vor allem bei Neuvermietungen oder Mieterwechsel. Preissprünge von 60 Prozent sind etwa in Hamburg nicht nur möglich, sondern üblich geworden. So werden Bewerber bei Wohnungsbesichtigungen etwa gefragt:
„Falls es mehr als einen Interessenten für diese Wohnung geben sollte, wären Sie auch bereit, eine höhere Miete zu zahlen? Wenn ja, welche?“ (Quelle: Spiegel-online)
Um Preissprünge bei Neuvermietungen gesetzlich zu begrenzen, plant Hamburg für Anfang 2013 eine Bundesrats-Initiative. Der längst überfällige Vorstoß hat jedoch erhebliche Schönheitsfehler. So soll die geplante Obergrenze nach Auskunft des Hamburger Senats satte 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das ist immer noch viel zu hoch.